Hallo Zusammen

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das neue Jahr fäng ja schon gut und Interessant an!
Ich habe heute in meinem Mail-Briefkasten folgendes erhalten:
MEDICUS-Consult Anke Rohlmann 44866 Wattenscheid
Telefon: 02327-320441 e-mail:
hp-info@med-con.de Krayer Straße 27
www.med-con.de
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NEWSLETTER vom 2. Januar 2003
Das Neue Jahr beginnt mit einer guten Nachricht, mit einer sehr guten, lichtvollen und positiv stimmenden Nachricht: WIR HABEN FÜR DAS GEISTIGE HEILEN EINE LANZE GEBROCHEN und bieten ab sofort im Rahmen unserer Heilpraktiker-Ausbildung einen Vorbereitungs-Lehrgang für eine EINGESCHRÄNKTE ZULASSUNG ALS HEILPRAKTIKER - GEISTIGES HEILEN. Nähere Informationen hierzu finden Sie auch auf unserer Website
www.med-con.de. Unter dem Menüpunkt Reiki-Legalisierung finden Sie hier die ensprechenden Links zu den Informationen.
Damit gibt es keine vernünftige Grundlagen mehr, Reiki zu diskreditieren, indem man es illegal oder rechtswidrig ausübt. Wir haben in den letzten Monaten alle Reiki-Ausübende, die wir erreichen konnten oder die von einer Abmahnung bedroht waren, ausführlich über die Sach- und Rechtslage informiert, daß die Ausübung von Reiki in Deutschland dem Heilbegriff zuzuordnen ist und daher ein Ausüben von Reiki durch Personen, die nicht Arzt oder Heilpraktiker sind, verboten ist und zu Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren oder zu Abmahnungen führen kann.
In der Diskussion haben sich mehrere Gruppen von Reiki-Ausübenden herauskristallisiert, die wir hier nochmal aufführen werden, besonders mit der Anmerkung, daß es Ausnahmen nicht gibt.
Erste Gruppe: Reiki-Ausübende, die bereits Arzt oder Heilpraktiker sind. Dieser Personenkreis wendet Reiki legal als Heilmethode an.
Zweite Gruppe: Reiki-Ausübende, die eine Vorbereitung als Heilpraktiker machen und Heilpraktiker werden wollen. Sie sind auf dem richtigen Weg, dürfen aber legal Reiki noch nicht ausüben, da dies erst nach der behördlichen Zulassung geschehen kann. In der Regel werden diese Personen nicht mit Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren überzogen, aber es droht eine Abmahnung nach dem UWG. Hierfür bietet sich unser Abmahnschutz an.
Dritte Gruppe: Reiki-Ausübende, die nach einer alternativen Organisationsform suchen, indem sie auf Heilhandlungen verzichten wollen und eine Art Reiki-Light kreieren wollen. Hier ist besonders das sogenannte 'gesundheitspraktische Reiki' zu nennen. Leider ist das ein Irrweg, denn Reiki ohne Heilwirkung ist kein Reiki. Außerdem ist es unverantwortlich gegenüber denjenigen, die der Hilfe der Reiki-Ausübenden bedürfen und die nur deshalb krank und leiden gelassen werden, weil der Reiki-Ausübende zu bequem dazu ist, sein Wissen und Können auch zu legalisieren.
Vierte Gruppe: Reiki-Ausübende, die psychisch blockiert sind und sich selbst zerfleischen, indem sie nach einer Orientierung und nach Sicherheit suchen. Diesen Personen gehört unsere uneingeschränkte Sympathie und unsere Hilfe.
Fünfte Gruppe: Reiki-Ausübende, denen die gesetzlichen Vorschriften und die Regeln des menschlichen Zusammenlebens egal sind. Die Reiki nur als Mittel zum Zweck benutzen, eigennützige Motive umzusetzen und vielfach Reiki als Job ausüben. Daß dies mit Reiki nichts zu tun hat, braucht nicht weiter betont zu werden.
Sechste Gruppe: Reiki-Ausübende, die Reiki als sektiererische Lebensanschauung mißbrauchen und jeden Kontakt zur Realität verloren haben. Sie erkennen Segmente von Reiki nur dann an, wenn sie Irrationalitäten der Selbstverwirklichung dienen. Auch das ist nicht Reiki.
Nach wie vor halten wir die Vorbereitung auf eine eingeschränkte Heilpraktiker-Zulassung Geistiges Heilen für 2. Wahl und empfehlen grundsätzlich dringendst die Vollzulassung. Wir bieten die Vorbereitung zur eingeschränkten Zulassung auch deshalb an, weil verschiedene Gruppierungen der Szene viele Interessenten von einer Legalisierung mit der Behauptung abgehalten haben, sie würden eine höchstrichterliche Entscheidung zur Möglichkeit einer eingeschränkten Zulassung anstreben und teilweise auch hierfür schon Spenden gesammelt haben. Wir haben hier mehrmals klar festgestellt, daß es einer höchsrichterlichen Entscheidung nicht bedarf, da die Einschränkung Geistiges Heilen in der Heilpraktiker-Zulassung schon seit Jahren geltendes Recht darstellt. Dies haben wir nun realisiert. Wir sind aber nach wie vor der Meinung, daß jeder Interessent gut daran beraten ist, eine Vollzulassung anzustreben, da zwischen dem Lehrstoff der Vollzulassung und dem der eingeschränkten Zulassung so sehr viel Unterschied nicht besteht.
Informieren Sie sich ausführlich auf unserer Web-Site
www.med-con.de
Licht und Liebe
Ephrahim